Die Stiftungssatzung
Satzung der „Alde Kerk Stiftung“
Das Presbyterium der Ev. St. Petri-Pauli-Kirchengemeinde Soest hat durch Beschluss vom 11.8.2005 die Alde Kerk Stiftung der Ev. St. Petri-Pauli-Kirchengemeinde Soest handelnd unter dem Namen “Alde Kerk Stiftung” errichtet und ihr diese Satzung gegeben. Zweck der Stiftung ist die Förderung der kirchlichen und diakonischen Arbeit in der Ev. St. Petri-Pauli-Kirchengemeinde Soest, die Erhaltung ihrer historischen Kirchen und kirchlichen Einrichtungen sowie die Beschaffung von Mitteln für diese Aufgaben. Als finanziellen Grundstock hat die Ev. St. Petri-Pauli-Kirchengemeinde Soest ein Stiftungskapital in Höhe von 80.000 € zur Verfügung gestellt. Über ihre eigene fördernde Tätigkeit hinaus hat sich die Stiftung zum Ziel gesetzt, die Bereitschaft von Gemeindegliedern und Gruppen zur ehrenamtlichen Mitarbeit an diesen Aufgaben zu wecken und weiteres privates Engagement auf diesen Gebieten anzuregen. Alle Personen, welche die kirchliche und diakonische Arbeit in der Ev. St. Petri-Pauli-Kirchengemeinde Soest fördern wollen, sind herzlich eingeladen, durch Zustiftungen, Zuwendungen, Vermächtnisse und Spenden dieses Werk zu unterstützen.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung trägt den Namen Alde Kerk Stiftung. Sie ist eine kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die Ev. St. Petri-Pauli-Kirchengemeinde Soest.
(2) Sie ist eine unselbstständige, kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Soest, Westfalen.
§ 2 Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstützung der kirchlichen und diakonischen Arbeit der Ev. St. Petri-Pauli-Kirchengemeinde Soest, die Erhaltung ihrer historischen Kirchen und der kirchlichen Einrichtungen sowie die Beschaffung von Mitteln für diese Aufgaben.
(3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
– die Förderung der Erhaltung und Restaurierung der denkmalwerten Kirchen der Ev. St. Petri-Pauli-Kirchengemeinde Soest, ihrer Kunstschätze und ihrer Orgeln,
– die Unterstützung der Unterhaltung anderer kirchlicher Gebäude und Einrichtungen der Ev. St. Petri-Pauli-Kirchengemeinde Soest,
– die Förderung der Kirchenmusik,
– die Förderung kirchlich-kultureller Angebote,
– die Unterstützung der evangelischen Kinder- und Jugendarbeit und des kirchlichen Unterrichts,
– die Unterstützung evangelischer Kindergärten,
– die Unterstützung und Förderung älterer Menschen und der Arbeit mit ihnen,
– die Unterstützung in Not geratener Menschen.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es bestehen keine Rechtsansprüche auf Zuwendungen aus dem Vermögen der Stiftung.
§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen beträgt zunächst 80.000 €. Es wird als Sondervermögen der Ev. St. Petri-Pauli-Kirchengemeinde Soest verwaltet.
(2) Das Stiftungsvermögen ist Ertrag bringend und sicher anzulegen. Es ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen (einschließlich ihrer Früchte und Surrogate) Dritter zu, die dazu ausdrücklich bestimmt sind.
(3) Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
(4) Die Stiftung kann im Rahmen ihres Zwecks auch andere rechtlich unselbstständige Stiftungen als Treuhänderin verwalten oder die treuhänderische Verwaltung von Stiftungsfonds übernehmen.
§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
(2) Bei Zustiftungen in Höhe von 5.000 € und mehr kann die Zustifterin oder der Zustifter ein konkretes satzungskonformes Projekt benennen, das aus den Erträgen dieser Zustiftung gefördert werden soll. Ist diese Förderung nicht mehr möglich, sind die Erträge für satzungsgemäße Fördermaßnahmen zu verwenden. Dem steht es gleich, wenn der besondere Förderzweck sieben Jahre lang nicht mehr verwirklicht werden kann.
(3) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, so weit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen unmittelbar oder mittelbar begünstigt werden.
§ 5 Zweckgebundene Zuwendungen
(1) Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.
(2) Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Vorstand, so weit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
§ 6 Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu. Laufende Zuwendungen können mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
§ 7 Organe der Stiftung
Organ der Stiftung ist der Vorstand.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei bis höchstens sieben Mitgliedern, die vom Presbyterium der Ev. St. Petri-Pauli-Kirchengemeinde Soest gewählt werden. Sie müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. Mindestens die Hälfte des Vorstandes muß dem Presbyterium angehören.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können vom Presbyterium aus wichtigem Grund abberufen werden.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Es besteht jedoch ein Anspruch auf Reisekostenentschädigung nach den jeweils gültigen Bestimmungen der Landeskirche.
(5) Die Haftung des Vorstandes beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(6) Für die Einladung und die Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien sinngemäß.
(7) Der Vorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
§ 9 Rechte und Pflichten des Vorstandes
Der Vorstand hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung der Jahresabrechnung, so weit dies nicht dem Kreiskirchenamt des Kirchenkreises Soest bzw. einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Kreiskirchenamtes übertragen ist;
b) die Beschlussfassung über die Verwendung insbesondere der Erträgnisse des Stiftungsvermögens;
c) die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Vermögensnachweises und des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an das Presbyterium und zur Information des Beirats;
d) die jährliche Einladung des Beirats zu einer Zusammenkunft.
e) die jährliche Information der Stifterinnen und Stifter über die Entwicklung der Stiftung.
§ 10 Beirat
(1) Das Presbyterium kann bis zu 15 Personen in einen Beirat berufen, der dazu beiträgt, die Ziele und die Tätigkeit der Stiftung in der Öffentlichkeit bekannt zu machen, und der den Vorstand bei der Entscheidung über die Mittelverwendung durch Vorschläge unterstützt.
(2) Der Beirat besteht aus Personen, die entweder Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sind oder die über besondere Erfahrungen und Kenntnisse in den Förderschwerpunkten der Stiftung verfügen. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre. Eine erneute Berufung ist zulässig.
§ 11 Rechtsstellung des Presbyteriums
(1) Unbeschadet der Rechte des Vorstandes wird die Gesamtleitung der Stiftung vom Presbyterium der Ev. St. Petri-Pauli-Kirchengemeinde Soest wahrgenommen.
(2) Dem Presbyterium bleiben insbesondere folgende Rechte vorbehalten:
a) Änderung der Satzung;
b) Auflösung der Stiftung;
c) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage (z. B. Grablegate) sowie alle aufsichtsrechtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z. B. Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften).
(3) Entscheidungen des Vorstandes kann das Presbyterium aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
(4) Das Presbyterium und der Vorstand sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
(5) Das Presbyterium befasst sich mindestens einmal jährlich in einer Sitzung mit dem Tagesordnungspunkt „Alde Kerk Stiftung“. Zu diesem Tagesordnungspunkt nimmt der Vorstand an der Sitzung teil, soweit das Presbyterium nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt.
§ 12 Anpassung an veränderte Verhältnisse
(1) Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Presbyterium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann es einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss der Ev. St. Petri-Pauli-Kirchengemeinde Soest zugute kommen.
(2) Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 13 Auflösung der Stiftung
Der Vorstand kann dem Presbyterium die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
§ 14 Vermögensanfall bei Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Ev. St. Petri-Pauli-Kirchengemeinde Soest, hilfsweise an ihre Rechtsnachfolgerin, die es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben der Kirchengemeinde zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit dem Ablauf des Tages der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.